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Das Souveränitätsgesetz (Fassung 20) — vollständiger Text

Die Begründung: Begründung — Das Souveränitätsgesetz

Vollständige Übersetzung des Entwurfs. Maßgeblich bleibt der rumänische Text.

Gesetzentwurf: „Das Souveränitätsgesetz —

Gesetz zum Schutz des höheren und souveränen Interesses des rumänischen Volkes und Bürgers“

Ausgehend von dem Verfassungsgrundsatz, dass die nationale Souveränität dem rumänischen Volk zusteht, sowie von der Notwendigkeit einer stärkeren Einbindung des rumänischen Bürgers in den Entscheidungs- und Gesetzgebungsprozess durch Verwirklichung des Grundsatzes der partizipativen Demokratie, mittels Ausübung des Rechts der Gesetzesinitiative durch mindestens 100.000 wahlberechtigte Bürger, unter Beachtung des Art. 5 Abs. (1) des Gesetzes Nr. 24/2000 über die Regeln der Gesetzgebungstechnik in Verbindung mit Art. 74 Abs. (1) der Verfassung Rumäniens, neu veröffentlicht,

ausgehend von der Notwendigkeit, ein Gesetz zu erlassen, das die in Artikel 1 Absatz (1) der Verfassung Rumäniens, neu veröffentlicht, verankerte Souveränität des rumänischen Staates gewährleistet und stärkt, durch Umsetzung notwendiger und dringender Maßnahmen in verschiedenen Bereichen, die geeignet sind, die nationale Souveränität zu beeinträchtigen — verstanden sowohl als Recht der Nation auf Identität und Selbstbestimmung als auch als Rechtszustand im Einklang mit der Verfassungsordnung,

in Anbetracht der Notwendigkeit, die Grundrechte des Bürgers zu gewährleisten und zu stärken durch Normen, die es unmöglich machen, die parlamentarische Kontrolle über Rechtsakte, die Beschränkungen, Einschränkungen oder Bedingungen für Grundrechte und Grundfreiheiten vorsehen, zu begrenzen, zu verzögern oder zu umgehen, sowie der Notwendigkeit, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufzuheben, die solche verfassungswidrigen Beschränkungen ermöglichen,

unter Berücksichtigung der Hinweise und Schlussfolgerungen der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2020 zu den Auswirkungen der COVID-19-Maßnahmen auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte (2020/2790(RSP)) in den Mitgliedstaaten, darunter Rumänien,

sowie unter Berücksichtigung des zwingenden Charakters des Übereinkommens zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin — Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin, unterzeichnet in Oviedo am 4. April 1997 — und des Zusatzprotokolls über das Verbot des Klonens von Menschen, unterzeichnet in Paris am 12. Januar 1998, ratifiziert durch Gesetz Nr. 17 vom 22. Februar 2001, sowie des Übereinkommens vom 26. November 1968 über die Unverjährbarkeit von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 26. November 1968, sowie der Notwendigkeit der unmittelbaren Umsetzung dieser Übereinkommen in das nationale Recht,

in Anbetracht dessen, dass der Schutz der Menschenwürde auf dem Gedanken beruht, dass der Mensch ein geistig-sittliches Wesen ist, das geneigt ist, sich selbst zu bestimmen und sich in Freiheit zu entfalten, und dass die unveräußerliche Würde des Menschen gerade darin besteht, dass sein Status als verantwortliche Person geachtet wird,

unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, den Rechtsstaat durch Beachtung von Gesetz und Verfassung mittels der unmittelbaren, diskriminierungsfreien und sofortigen Umsetzung der Entscheidungen des Verfassungsgerichts zu stärken; in Anbetracht der Notwendigkeit, den Entscheidungsprozess der Verwaltung durch die Veröffentlichung aller Akte von allgemeinem Interesse und deren vollständige und kostenlose Bereitstellung für die Bürger durch das Amtsblatt Rumäniens transparent zu machen, der Gewährleistung der Meinungsfreiheit im Internet sowie der Notwendigkeit einer parlamentarischen Vertretung eines möglichst großen Anteils der wahlberechtigten rumänischen Bürger,

unter Berücksichtigung der katastrophalen ökologischen Lage auf nationaler Ebene sowie des drastischen Rückgangs des nationalen Waldbestands infolge der massiven und unvernünftigen Abholzungen und Kahlschläge der letzten 30 Jahre, sowie der Notwendigkeit, die missbräuchliche und übermäßige Nutzung der Wälder zum Zweck des Wiederaufbaus und der Regeneration des nationalen Waldbestands zu untersagen, und des Erfordernisses eines sofortigen und vollständigen Verbots der Ausfuhr unverarbeiteten Holzes sowie der Einfuhr von Abfällen,

in Anbetracht der Pflicht zur Erhaltung des nationalen Vermögens sowie der Notwendigkeit, die Rentabilität der Nutzung der im öffentlichen Eigentum stehenden Reichtümer zugunsten des rumänischen Bürgers zu maximieren, mit der Folge der Strafbarkeit aller Handlungen, die eine Verminderung des nationalen Reichtums bewirken,

in Anbetracht des geringen Grades an Transparenz des Entscheidungsprozesses in den öffentlichen Einrichtungen Rumäniens,

unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Verteidigung des gesamten Staatsgebiets durch das gesamte Volk auf freiwilliger Grundlage sowie des Erfordernisses, neue militärische Ausrüstung neuester Generation unmittelbar beim Hersteller und ausschließlich unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften über Kompensationsgeschäfte bei Rüstungsbeschaffungen zu erwerben,

unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Verfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter straf- und strafverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie in anderen gesellschaftlichen Bereichen,

in Anbetracht dessen, dass die mehr als 100.000 Bürgerunterschriften zugunsten dieser Gesetzesinitiative ein tragfähiges Argument für die Achtung des Willens des rumänischen Volkes und seiner Souveränität darstellen,

Das Parlament Rumäniens beschließt dieses Gesetz:

Kapitel I — Maßnahmen zur Festigung des Rechtsstaats und zum Schutz des höheren und souveränen Interesses des rumänischen Volkes und Bürgers

Artikel 1 → die Gründe

Einschränkungen der Grundrechte und Grundfreiheiten des Menschen dürfen nicht durch normative Verwaltungsakte festgelegt werden.

Artikel 2 → die Gründe

Artikel 4 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 1/1999 über die Regelung des Belagerungs- und des Notstands, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 22 vom 21. Januar 1999, in der Folge ergänzt und geändert, wird geändert und erhält folgende Fassung: → die Gründe

„Während des Belagerungs- oder des Notstands darf die Ausübung bestimmter Grundrechte und Grundfreiheiten nur insoweit eingeschränkt werden, als die Lage es erfordert, und unter Beachtung des Art. 53 der Verfassung Rumäniens, neu veröffentlicht, mit Ausnahme der in Art. 32 vorgesehenen Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie derjenigen, die in der Verfassung in den Artikeln 21 — Freier Zugang zur Justiz, 22 — Recht auf Leben und auf körperliche und seelische Unversehrtheit, 23 — Persönliche Freiheit, 24 — Recht auf Verteidigung, 26 — Intim-, Familien- und Privatleben, 28 — Briefgeheimnis, 29 — Gewissensfreiheit, 30 — Meinungsfreiheit, 31 — Recht auf Information, 34 — Recht auf Gesundheitsschutz und 35 — Recht auf eine gesunde Umwelt, 40 — Vereinigungsfreiheit, 42 — Verbot der Zwangsarbeit, 44 — Recht auf Privateigentum, 45 — Wirtschaftsfreiheit, 46 — Erbrecht, 47 — Lebensstandard, verankert sind.“

Artikel 3 → die Gründe

Das Gesetz 55 vom 15. Mai 2020 über bestimmte Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 396 vom 15. Mai 2020, in der Folge geändert und ergänzt, wird aufgehoben.

Artikel 4 → die Gründe

Das Gesetz 46 vom 21. Januar 2003 über die Rechte des Patienten, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 51 vom 29. Januar 2003, in der Folge geändert und ergänzt, wird wie folgt geändert und ergänzt:

In Artikel 4 wird nach Absatz (1) ein neuer Absatz (2) eingefügt, der folgende Fassung erhält: → die Gründe

„Arzneimittel, Sanitätsmaterial, Medizinprodukte und andere therapeutische Mittel dürfen rumänischen Bürgern nur nach vorheriger Einholung der schriftlichen Zustimmung und Einwilligung der Patienten verabreicht bzw. angewandt werden, im Anschluss an eine vorherige und verpflichtende Aufklärung anhand der vom Hersteller der vorgeschlagenen Arzneimittel bereitgestellten Beipackzettel; medizinische Notfälle sind ausgenommen.“

Nach Artikel 36¹ wird ein neuer Artikel 36² eingefügt, der folgende Fassung erhält: → die Gründe

„Kein Bürger darf infolge der Annahme oder Ablehnung einer Behandlung oder eines Medizinprodukts positiv oder negativ diskriminiert werden.“

Artikel 5 → die Gründe

Das Gesetz 95 vom 14. April 2006 über die Reform im Gesundheitswesen, neu veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 652 vom 28. August 2015, in der Folge geändert und ergänzt, wird wie folgt geändert und ergänzt:

(1) Nach Artikel 704 wird ein neuer Artikel 704¹ eingefügt, der folgende Fassung erhält: „(1) Arzneimittel oder Medizinprodukte, für die der Hersteller keine Garantien und keine nachweislich wirksamen Abhilfen gegen unerwünschte Wirkungen bietet, dürfen weder vertrieben noch verwendet werden; ebenso wenig dürfen entsprechende medizinische Behandlungen angewandt werden. (2) Der Vertrieb oder die Verwendung von Arzneimitteln, Impfstoffen, Medizinprodukten und anderen pharmazeutischen Erzeugnissen, für die keine vollständigen klinischen Prüfungen nach der gesetzlich festgelegten Methodik durchgeführt wurden, ist untersagt.“ (2) In Artikel 811 wird Absatz (1) geändert und erhält folgende Fassung: „(1) Im Sinne dieses Kapitels umfasst die Werbung für Arzneimittel jede Form der Information durch unmittelbaren Kontakt (das ‚Door-to-door‘-System) sowie jede Form der Absatzförderung, die darauf abzielt, die Verschreibung, den Vertrieb, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern.“ → die Gründe

Artikel 813 wird geändert und erhält folgende Fassung: → die Gründe

„(1) Jede Form kommerzieller Werbung im Fernsehen, im Rundfunk und in den sozialen Netzwerken für zugelassene oder nicht zugelassene Arzneimittel, Impfstoffe, Medizinprodukte und andere pharmazeutische Erzeugnisse ist untersagt. (2) Der unmittelbare Vertrieb von Arzneimitteln an die Bevölkerung durch Hersteller zu Werbezwecken ist untersagt.“

Artikel 6 → die Gründe

Das Gesetz 272 vom 21. Juni 2004 über den Schutz und die Förderung der Rechte des Kindes, neu veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 159 vom 5. März 2014, in der Folge geändert und ergänzt, wird wie folgt geändert und ergänzt:

(1) In Artikel 9 wird nach Absatz (1) ein neuer Absatz (1¹) eingefügt, der folgende Fassung erhält: „Die bei der Geburt erworbene biologische Geschlechtsidentität des Kindes darf vor Vollendung des 18. Lebensjahres nicht verändert werden.“ (2) In Artikel 28 wird nach Absatz (4) ein neuer Absatz (5) eingefügt, der folgende Fassung erhält: „Es ist untersagt, Kindern unter achtzehn Jahren Informationen oder Materialien zugänglich zu machen, die eine Abweichung von der biologischen Geschlechtsidentität, die Geschlechtsumwandlung und die Homosexualität fördern.“ (3) In Artikel 46 Absatz (3) wird Buchstabe i) geändert und erhält folgende Fassung: „die systematische Durchführung von Programmen der Lebenskunde in den Schulen, mindestens einmal pro Halbjahr, einschließlich Sexualkunde für Kinder über 14 Jahren, zur Vorbeugung sexuell übertragbarer Krankheiten und früher Schwangerschaften.“ → die Gründe

Artikel 7 → die Gründe

In Artikel 64 des Gesetzes Nr. 287 vom 17. Juli 2009 über das Zivilgesetzbuch, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 511 vom 24. Juli 2009, in der Folge geändert und ergänzt, werden nach Absatz (2) drei neue Absätze (3) bis (5) eingefügt, die folgende Fassung erhalten: → die Gründe

„(3) Keine Behörde und keine Person darf durch irgendeinen technologischen Mechanismus die individuelle körperliche oder geistige Integrität einer Person steigern, mindern oder stören ohne deren schriftliche, ausdrückliche, informierte und frei erklärte Einwilligung oder, im Falle einer gerichtlich für geschäftsunfähig erklärten Person oder eines Patienten, der seinen Willen nicht äußern kann, ohne die schriftliche, ausdrückliche, informierte und frei erklärte Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. (4) Untersagt ist jeder Eingriff in neuronale Verbindungen sowie jeder Eingriff auf Ebene des Gehirns durch Einsatz von Neurotechnologie, einer Gehirn-Computer-Schnittstelle oder eines sonstigen Systems oder Geräts, wenn die schriftliche, ausdrückliche, informierte und frei erteilte Einwilligung der Person fehlt, auch unter medizinischen Umständen, oder, im Falle einer gerichtlich für geschäftsunfähig erklärten Person oder eines Patienten, der seinen Willen nicht äußern kann, die des gesetzlichen Vertreters. (5) Untersagt ist der Besitz oder die Verwendung jedes Systems oder Geräts, dessen Zweck der Zugriff auf die neuronale Aktivität oder deren Manipulation ist.“

Artikel 8 → die Gründe

In Artikel 5 des Gesetzes Nr. 159 vom 19. Juli 2016 über die Regelung der physischen Infrastruktur elektronischer Kommunikationsnetze sowie über Maßnahmen zur Senkung der Kosten des Ausbaus solcher Netze, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 559 vom 25. Juli 2016, wird Absatz (2) geändert und erhält folgende Fassung: → die Gründe

„Die Bestimmungen des Absatzes (1) gelten nach Einholung der schriftlichen Zustimmung aller Eigentümer und/oder Miteigentümer, auch hinsichtlich des Zugangsrechts zu den im Miteigentum stehenden Flächen in Wohnblocks, sowie hinsichtlich der Anbringung elektronischer Kommunikationsnetze, der in den IT- und Kommunikationsinfrastrukturen von nationalem Interesse verwendeten Technologien und Geräte sowie in den elektronischen Kommunikationsnetzen, über die elektronische Kommunikationsdienste erbracht werden, oder von Elementen der zu ihrer Stützung erforderlichen physischen Infrastruktur an den Wänden oder auf den Dachterrassen dieser Gebäude.“

Artikel 9 → die Gründe

Das Gesetz Nr. 286 vom 17. Juli 2009 über das Strafgesetzbuch, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 510 vom 24. Juli 2009, in der Folge geändert und ergänzt, wird wie folgt geändert und ergänzt:

(1) Nach Artikel 195 wird ein neuer Artikel eingefügt, Art. 195¹, mit der Randbezeichnung „Störung oder Veränderung der körperlichen oder geistigen Integrität“, mit folgendem Wortlaut:

„(1) Die Störung oder Veränderung der individuellen körperlichen oder geistigen Integrität einer Person ohne deren schriftliche, ausdrückliche, informierte und frei erklärte Einwilligung wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren und dem Verbot bestimmter Rechte bestraft.

(2) Das Besitzen oder Verwenden jedes Systems oder Geräts, dessen Zweck der Zugriff auf die neuronale Aktivität oder deren Manipulation ist, der Zugriff auf die neuronale Aktivität einer Person oder deren Manipulation sowie jeder Eingriff in die neuronalen Verbindungen oder jedes Eindringen in das Gehirn, ob invasiv oder nichtinvasiv, ohne die schriftliche, ausdrückliche, informierte und frei erklärte Einwilligung der Person wird mit Freiheitsstrafe von 7 bis 20 Jahren und dem Verbot bestimmter Rechte bestraft.“

(2) In Artikel 197 werden nach Absatz (1) zwei neue Absätze, (2) und (3), eingefügt, mit folgendem Wortlaut:

„(2) Wer einen Minderjährigen, der das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat, dazu bestimmt, die bei der Geburt erworbene biologische Geschlechtsidentität zu verändern, wird mit Freiheitsstrafe von 7 bis 15 Jahren bestraft.

(3) Wurde die im vorstehenden Absatz genannte Tat von einem Elternteil, Vormund, Lehrer oder Erzieher begangen oder hat sie körperliche Folgen für den Minderjährigen gehabt, so erhöhen sich die besonderen Strafrahmen um ein Drittel.“

(3) In Artikel 211 wird nach Absatz (1) ein neuer Absatz (1¹) eingefügt, mit folgendem Wortlaut:

„Die Vermittlung oder Förderung von Adoptionen durch Personen, die nicht Bedienstete der Generaldirektion für Sozialfürsorge und Kinderschutz oder der Nationalen Behörde für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Kinder und Adoptionen sind, wird mit Freiheitsstrafe von 7 bis 15 Jahren und dem Verbot der Ausübung bestimmter Rechte bestraft.“

(4) In Artikel 221 wird Absatz 4 geändert und erhält folgende Fassung:

„Wer als Volljähriger einen Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr nicht vollendet hat, dazu bestimmt, der Begehung exhibitionistischer Handlungen oder Vorführungen oder Darbietungen beizuwohnen, bei denen sexuelle Handlungen jeder Art vorgenommen werden, sowie wer ihm Material pornografischen Charakters oder mit Inhalten, die Sexualität ausdrücklich darstellen, zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren bestraft.“

(5) In Artikel 221 wird nach Absatz (5) ein neuer Absatz (5¹) eingefügt, mit folgendem Wortlaut:

„Wer Kindern unter achtzehn Jahren Material zugänglich macht, das die Abweichung von der biologischen Geschlechtsidentität, die Geschlechtsumwandlung und die Homosexualität fördert, wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren bestraft.“

(6) In Artikel 221 wird Absatz (6) geändert und erhält folgende Fassung:

„Der Versuch der in den Absätzen (1), (2), (2¹) und (5¹) genannten Straftaten ist strafbar.“

(7) Artikel 297 wird geändert und erhält folgende Fassung:

„(1) Die Tat eines Amtsträgers, der in Ausübung seiner Dienstpflichten eine Handlung unterlässt oder sie unter Verletzung des Gesetzes vornimmt, um einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen, und dadurch einen Schaden oder eine Verletzung der Rechte oder berechtigten Interessen einer natürlichen oder juristischen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von 2 bis 7 Jahren und dem Verbot der Ausübung des Rechts auf Bekleidung eines öffentlichen Amtes bestraft.

(2) Mit derselben Strafe wird die Tat eines Amtsträgers geahndet, der in Ausübung seiner Dienstpflichten die Ausübung eines Rechts einer Person einschränkt oder für sie eine Lage der Furcht, der sozialen Ausgrenzung oder der Minderwertigkeit schafft, wegen Rasse, Nationalität, ethnischer Herkunft, Sprache, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, politischer Zugehörigkeit, Vermögen, Alter, Behinderung, chronischer nicht ansteckender Krankheit oder HIV/Aids-Infektion.

(8) In Artikel 297 wird nach Absatz (2) ein neuer Absatz (3) eingefügt, mit folgendem Wortlaut:

„(3) Mit Freiheitsstrafe von 7 bis 10 Jahren wird die Tat eines Amtsträgers bestraft, der Rechtsvorschriften anwendet, die durch Entscheidung des Verfassungsgerichts Rumäniens für verfassungswidrig erklärt worden sind.“

(9) In Artikel 394 wird in Absatz (1) ein neuer Buchstabe e) eingefügt, mit folgendem Wortlaut:

„e) die Ausübung eines Amtes von öffentlicher Würde oder eines Amtes, das die Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt mit sich bringt.“

(10) In Artikel 394 wird nach Absatz (1) ein neuer Absatz (2) eingefügt, mit folgendem Wortlaut:

„Hat die in Absatz 1 Buchstabe b) genannte Tat der nationalen Wirtschaft erhebliche Schäden zugefügt, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren und das Verbot bestimmter Rechte.“

(11) In Artikel 398 wird nach Absatz (1) ein neuer Absatz (2) eingefügt, mit folgendem Wortlaut:

„Als Hochverrat, der dieselbe Strafe nach sich zieht, gilt es ferner, wenn der Präsident Rumäniens die Entscheidungen des Verfassungsgerichts, mit denen Konflikte verfassungsrechtlicher Natur beigelegt werden, nicht binnen 10 Tagen nach Mitteilung des Tenors umsetzt.“

→ die Gründe

Artikel 10 → die Gründe

Das Gesetz Nr. 135 vom 1. Juli 2010 über die Strafprozessordnung, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 486 vom 15. Juli 2010, in der Folge geändert und ergänzt, wird wie folgt geändert und ergänzt:

(1) In Artikel 247 werden die Absätze (1) und (2) geändert und erhalten folgende Fassung: „(1) Der Richter für Rechte und Freiheiten im Ermittlungsverfahren, der Richter der Vorprüfungskammer während des Vorprüfungsverfahrens oder das Gericht während der Hauptverhandlung kann die vorläufige medizinische Unterbringung des Verdächtigen oder Angeklagten anordnen, der psychisch krank oder chronisch Konsument psychoaktiver Substanzen ist, wenn der Zustand des Täters für die Begehung der Tat bestimmend war und die Maßnahme zur Abwendung einer konkreten und gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. (2) Die in Absatz (1) vorgesehene Maßnahme besteht in der unfreiwilligen medizinischen Unterbringung des Verdächtigen oder Angeklagten in einer spezialisierten medizinischen Einrichtung; sie wird für höchstens 60 Tage angeordnet und kann bis zur Genesung oder bis zu der Besserung verlängert werden, die den Gefahrenzustand beseitigt.“

(2) In Artikel 453 Absatz (1) wird nach Buchstabe f) ein neuer Buchstabe g) eingefügt, mit folgendem Wortlaut:

„die Entscheidung beruhte auf einer Rechtsvorschrift, die nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung aufgehoben oder geändert wurde, sofern die strafrechtlichen Bestimmungen günstiger sind oder die Tat entkriminalisiert wurde.“

→ die Gründe

Artikel 11 → die Gründe

In Artikel 18 Absatz (2) des Gesetzes Nr. 202 vom 9. November 1998 über die Organisation des Amtsblatts Rumäniens, neu veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 511 vom 3. Juli 2017, in der Folge geändert und ergänzt, wird geändert und erhält folgende Fassung: → die Gründe

„Das elektronische Format des Amtsblatts Rumäniens ist dauerhaft unentgeltlich und frei verfügbar. Das unentgeltliche und freie elektronische Format ist ein portables Dokument ohne Wasserzeichen oder zusätzliche Aufdrucke gegenüber der Druckfassung; es wird allen Nutzern am Tag der Veröffentlichung zugänglich, auch zum Suchen, Speichern, Weitergeben und Drucken.“

Artikel 12 → die Gründe

(1) Untersagt sind das Löschen oder Zensieren von Beiträgen, Informationen, Bildern oder personenbezogenen Daten sowie das Sperren persönlicher Konten in sozialen Netzwerken, in Cloud-Speicherumgebungen, im virtuellen und/oder Online-Umfeld oder auf elektronischen Geräten im Privateigentum.

(2) Jeder Verstoß gegen Absatz (1) begründet die materielle Haftung der Betreiber oder Inhaber der virtuellen Umgebungen und sozialen Netzwerke, der Cloud-Speicherumgebungen, der Online-Seiten oder der Betriebssysteme.

(3) Jeder Rechtsstreit über Verstöße gegen die vorstehenden Absätze unterliegt dem nationalen Recht und wird vom Amtsgericht am Wohnsitz des Klägers entschieden.

(4) Die Klage ist von der Gerichtsgebühr befreit.

Artikel 13 → die Gründe

Das Gesetz Nr. 208 vom 20. Juli 2015 über die Wahl des Senats und der Abgeordnetenkammer sowie über die Organisation und Arbeitsweise der Ständigen Wahlbehörde, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 553 vom 24. Juli 2015, in der Folge geändert und ergänzt, wird wie folgt geändert und ergänzt:

(1) In Artikel 92¹ werden die Absätze (3), (4) und (5) aufgehoben.

(2) In Artikel 94 Absatz (2) wird Buchstabe a) geändert und erhält folgende Fassung:

„1 % der Gesamtzahl der gültig abgegebenen Stimmen auf nationaler Ebene oder 10 % der Gesamtzahl der gültig abgegebenen Stimmen in mindestens 4 Wahlkreisen, für alle Wahlbewerber;“

(3) In Artikel 94 Absatz (2) wird Buchstabe b) geändert und erhält folgende Fassung:

„im Falle politischer Bündnisse und Wahlbündnisse tritt zu der in Buchstabe a) vorgesehenen Schwelle von 1 % für jedes Mitglied des Bündnisses ein einziger Prozentpunkt der in allen Wahlkreisen gültig abgegebenen Stimmen hinzu, wobei 5 % dieser Stimmen nicht überschritten werden dürfen.“

(4) Artikel 103¹ wird geändert und erhält folgende Fassung:

„(1) Die Ständige Wahlbehörde gewährleistet am Sitz des Zentralen Wahlbüros den Betrieb einer IT-Infrastruktur, die folgende Ziele erfüllt:

a) sie gewährleistet den Betrieb des IT-Systems zur Zentralisierung der Daten aus den Niederschriften über die Feststellung der Wahlergebnisse;

b) sie gewährleistet die Echtzeitspeicherung der Duplikate der Datenbanken, die vom IT-System zur Überwachung der Wahlbeteiligung und zur Verhinderung illegaler Stimmabgabe erzeugt werden, sowie der Protokolle der Maschinen, auf denen es läuft, um deren Analyse und Transparenz zu erleichtern.

(2) Die in Absatz (1) vorgesehene IT-Infrastruktur ist einheitlich und umfasst Server, Datenspeichersysteme, Kommunikations- und Sicherheitsgeräte sowie Lizenzen und Softwareanwendungen; sie ist ausschließlich für die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes bestimmt.

(3) Auf das IT-System zur Zentralisierung der Daten aus den Niederschriften über die Feststellung der Wahlergebnisse und auf das IT-System zur Überwachung der Wahlbeteiligung und zur Verhinderung illegaler Stimmabgabe kann zur Echtzeiteinsicht in die Daten vom Sitz des Zentralen Wahlbüros aus durch die Vertreter des Zentralen Wahlbüros und die der Ständigen Wahlbehörde zugegriffen werden, auf der Grundlage der durch Beschluss der Ständigen Wahlbehörde festgelegten Zugriffsrechte.

(4) Die Ständige Wahlbehörde leistet Unterstützung und technische Hilfe für den Betrieb der in Absatz (2) vorgesehenen Geräte und Softwareanwendungen.

(5) Die Ständige Wahlbehörde stellt die Softwareanwendungen und/oder IT-Dienste bereit, die vom Zentralen Wahlbüro zur Zentralisierung der Daten aus den Niederschriften über die Feststellung der Wahlergebnisse verwendet werden, sowie die für die Zentralisierung der Wahlergebnisse durch das Zentrale Wahlbüro erforderliche IT-Ausstattung. Diese werden im Rahmen der in Absatz (1) vorgesehenen IT-Infrastruktur betrieben.

(6) Die in Absatz (5) vorgesehenen Softwareanwendungen werden von der Ständigen Wahlbehörde zertifiziert und von dieser den politischen Parteien und den an den Wahlen teilnehmenden Organisationen der Bürger, die nationalen Minderheiten angehören, auf deren schriftlichen Antrag zur Verfügung gestellt.

(7) Die Ständige Wahlbehörde gewährleistet während des gesamten Wahltages und des folgenden Tages die Öffentlichkeit der Daten über die Zahl der zur Wahl erschienenen Wähler sowie der Informationen, die sich aus der Überprüfung der Korrelationen in den Niederschriften über die Feststellung der Wahlergebnisse ergeben und über das IT-System zur Überwachung der Wahlbeteiligung und zur Verhinderung illegaler Stimmabgabe gewonnen werden.“

(5) In Artikel 110 wird Absatz (1) geändert und erhält folgende Fassung:

„Die Ständige Wahlbehörde gewährleistet mit Unterstützung des Nationalen Instituts für Statistik die Einführung und Verwaltung des IT-Systems zur Überwachung der Wahlbeteiligung und zur Verhinderung illegaler Stimmabgabe auf der Grundlage der Daten und Informationen des Wählerregisters und des Registers der Wahllokale.“

(6) In Artikel 110 wird Absatz (3) geändert und erhält folgende Fassung:

„Für die Einführung und den Betrieb des IT-Systems zur Überwachung der Wahlbeteiligung und zur Verhinderung illegaler Stimmabgabe während der Wahlen wird in der Regel die IT-Infrastruktur der zentralen und örtlichen Behörden der öffentlichen Verwaltung sowie der Bildungseinrichtungen genutzt.“

(7) In Artikel 110 wird Absatz (4) geändert und erhält folgende Fassung:

„Die Organisation von Wahlen, Referenden und sonstigen Volksbefragungen sowie die Verwaltung der ihnen eigenen Verfahren, einschließlich der Stimmenauszählung, mit Ausnahme der Bewachungs- und Ordnungstätigkeiten, werden ausschließlich von den Wahlbüros, nämlich dem Zentralen und den Örtlichen, wahrgenommen. Der Verstoß gegen diese Bestimmung stellt eine Straftat dar und wird mit Freiheitsstrafe von 7 bis 10 Jahren bestraft.“

(8) In Artikel 110 wird Absatz 8 aufgehoben.

→ die Gründe

Kapitel II — Ökologische Maßnahmen zum Schutz des höheren und souveränen Interesses des rumänischen Volkes und Bürgers

Artikel 14 → die Gründe

Das Gesetz 57/2020 über die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder Rumäniens, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 402 vom 15. Mai 2020, wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 1 wird geändert und erhält folgende Fassung: „Die Ausfuhr unverarbeiteten Holzes in den Gemeinschaftsraum oder in Drittstaaten, einschließlich Stämmen mit oder ohne Rinde, Rundholz, Schnittholz, Balken oder Eisenbahnschwellen, ist bis zum 1. Januar 2121 untersagt.“ (2) Artikel 4 wird geändert und erhält folgende Fassung: „Die Nichtbeachtung des in Art. 1 vorgesehenen Ausfuhrverbots für Holz wird mit Freiheitsstrafe von 7 bis 20 Jahren und dem Verbot bestimmter Rechte bestraft.“ → die Gründe

Artikel 15 → die Gründe

Das Gesetz 46 vom 19. März 2008 über das Forstgesetzbuch, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 611 vom 12. August 2015, in der Folge geändert und ergänzt, wird wie folgt geändert und ergänzt:

(1) In Artikel 29 wird Absatz (1) geändert und erhält folgende Fassung: „Abholzungen und Kahlschläge auf dem Gebiet Rumäniens, einschließlich solcher, die mit ökologischer Wiederherstellung, Regeneration und Waldpflege begründet werden, sind bis zum 1. Januar 2121 untersagt.“ (2) In Artikel 29 werden die Absätze (2), (3), (4) und (5) aufgehoben. (3) Nach Artikel 109 werden drei neue Artikel 109¹, 109² und 109³ eingefügt, die folgende Fassung erhalten: „109¹ Wer Bäume des Waldbestands krank macht oder mit Schädlingen befällt, wird mit Freiheitsstrafe von 7 bis 20 Jahren bestraft.“; „109² Der Verstoß gegen das in Art. 29 dieses Gesetzes vorgesehene Verbot wird mit Freiheitsstrafe von 7 bis 20 Jahren bestraft.“; „109³ Wer den Waldbestand vorsätzlich in Brand setzt, wird mit Freiheitsstrafe von 7 bis 20 Jahren bestraft.“ → die Gründe

Artikel 16 → die Gründe

In Artikel 13 des Gesetzes Nr. 211 vom 15. November 2011 über die Abfallregelung, neu veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 220 vom 28. März 2014, wird nach Absatz (1) ein neuer Absatz (2) eingefügt, der folgende Fassung erhält: → die Gründe

„Die Einfuhr von Abfällen jeglicher Art in das Land ist untersagt.“

KAPITEL III — Maßnahmen im wirtschaftlichen Bereich zum Schutz des höheren und souveränen Interesses des rumänischen Volkes und Bürgers

Artikel 17 → die Gründe

Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist die Veräußerung von Vermögenswerten des rumänischen Staates oder von Anteilen, die der Staat an nationalen Gesellschaften und Unternehmen, an Kreditinstituten sowie an jeder anderen Gesellschaft hält, an der der Staat Aktionär ist, unabhängig vom gehaltenen Anteil am Grundkapital, bis zum 1. Januar 2121 untersagt.

Artikel 18 → die Gründe

In Art. 307 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 57 vom 3. Juli 2019 über das Verwaltungsgesetzbuch, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 555 vom 5. Juli 2019, wird nach Absatz (1) ein neuer Absatz (1¹) eingefügt, der folgende Fassung erhält:

„Die durch Konzession erzielte Mindestabgabe darf das durchschnittliche Niveau des europäischen Marktes nicht unterschreiten.“

Artikel 19 → die Gründe

(1) In Artikel 30 des Gesetzes Nr. 312 vom 28. Juni 2004 über das Statut der Rumänischen Nationalbank, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 582 vom 30. Juni 2004, wird Absatz (1) Buchstabe a) geändert und erhält folgende Fassung: → die Gründe

„a) Gold, das ausschließlich und vollständig im Tresor der Rumänischen Nationalbank verwahrt wird.“

(2) Binnen höchstens 180 Tagen nach Veröffentlichung dieses Gesetzes im Amtsblatt Rumäniens führt die Rumänische Nationalbank das außerhalb Rumäniens verwahrte Gold vollständig zurück.

(3) Die Nichtbeachtung des Absatzes (2) stellt eine Straftat dar und wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren und dem Verbot bestimmter Rechte bestraft.

Artikel 20 → die Gründe

(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind die vom rumänischen Staat geschlossenen Verträge öffentlich und werden auf der Website der vertragschließenden Einrichtung sowie im Amtsblatt, Teil IV, veröffentlicht.

(2) Binnen höchstens 5 Tagen nach Annahme dieses Gesetzes werden sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt vom rumänischen Staat geschlossenen Verträge auf der Website der vertragschließenden Einrichtung und im Amtsblatt, Teil IV, veröffentlicht.

Artikel 21 → die Gründe

(1) Das vorsätzliche Unterlassen eines Amtsträgers, Konzessions- oder Privatisierungsverträge entsprechend ihren Klauseln zu vollziehen, oder gegebenenfalls das vorsätzliche Unterlassen, Klagen zu deren Vollzug zu erheben, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren und dem Verbot bestimmter Rechte bestraft.

(2) Das fahrlässige Unterlassen eines Amtsträgers, Konzessions- oder Privatisierungsverträge entsprechend ihren Klauseln zu vollziehen, oder gegebenenfalls das fahrlässige Unterlassen, Klagen zu deren Vollzug zu erheben, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren und dem Verbot bestimmter Rechte bestraft.

Artikel 22 → die Gründe

(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist der Vertrieb auf dem Gebiet Rumäniens von Erzeugnissen minderer Qualität gegenüber den unter derselben Marke im Ursprungsland vertriebenen Erzeugnissen untersagt.

(2) Untersagt ist der Vertrieb von Waren unterschiedlicher Qualität unter derselben Marke.

(3) Der Verstoß gegen diese Vorschrift stellt eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne des Artikels 7 Absatz (2) des Gesetzes Nr. 363 vom 21. Dezember 2007 dar und zieht je nach Schwere der Tat eine Geldbuße zwischen 10.000.000 und 50.000.000 Euro nach sich.

Kapitel IV — Maßnahmen im Bereich der nationalen Sicherheit und Verteidigung zum Schutz des höheren und souveränen Interesses des rumänischen Volkes und Bürgers

Artikel 23 → die Gründe

Das Gesetz Nr. 51 vom 29. Juli 1991 über die nationale Sicherheit Rumäniens, neu veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 190 vom 18. März 2014, in der Folge geändert und ergänzt, wird wie folgt geändert:

(1) In Artikel 29 werden die Absätze (1) und (2) geändert und erhalten folgende Fassung:

„(1) Die Nachrichten-, Abwehr-, Wach- und Sondertelekommunikationsdienste sowie die ihnen gleichgestellten Dienste werden ausschließlich zivil organisiert; ihre Beschäftigten werden durch Gleichstellung öffentliche Bedienstete mit besonderem Status, mit dem Recht, sich gewerkschaftlich zu organisieren und von den entsprechenden zivilen Staatsanwaltschaften untersucht zu werden.

(2) Ihr Status wird durch Organgesetz geregelt.“

(2) In Artikel 29 wird nach Absatz (3) ein neuer Absatz (4) eingefügt, mit folgendem Wortlaut:

„Das Personal des Rumänischen Nachrichtendienstes, des Auslandsnachrichtendienstes, des Sondertelekommunikationsdienstes und des Schutz- und Wachdienstes, das zum Zeitpunkt des Ruhestands 15 Jahre oder länger den Status eines Berufssoldaten hatte, behält seine Rechte bis zum Ende seines Amtes, in welcher Weise auch immer.“

(3) Nach Artikel 33 werden zwei neue Artikel eingefügt, Art. 33¹ und Art. 33², mit folgendem Wortlaut:

„33¹ (1) Die Beteiligung der Nachrichten- und Abwehrdienste sowie der ihnen gleichgestellten Dienste in jedweder Form an der Vornahme gerichtlicher Verfahrenshandlungen ist verboten.

(2) Die Beeinflussung des mit einer Ermittlung betrauten Staatsanwalts oder Richters in jedweder Form, durch jede Person, einschließlich durch Beschäftigte oder Mitarbeiter der Nachrichten- und Abwehrdienste sowie der ihnen gleichgestellten Dienste, stellt eine Straftat dar und wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren und dem Verbot bestimmter Rechte bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Nichtanzeige des in Absatz (1) genannten Eingriffs stellt eine Straftat dar und wird mit derselben Strafe wie der in Absatz (2) vorgesehenen bestraft.

33² (1) Die Beteiligung der Nachrichten- und Abwehrdienste sowie der ihnen gleichgestellten Dienste in jedweder Form an Tätigkeiten politischer, wirtschaftlicher und medialer Art ist verboten.

(2) Den Nachrichten- und Abwehrdiensten sowie den ihnen gleichgestellten Diensten ist es untersagt, unmittelbar oder mittelbar, durch eigenes Personal oder zwischengeschaltete Personen, Handelsgesellschaften zu halten sowie Handelstätigkeiten auf dem Gebiet Rumäniens oder im Ausland auszuüben.

(3) Die Nachrichten- und Abwehrdienste sowie die ihnen gleichgestellten Dienste dürfen keine anderen Mittel verwenden als die im Staatshaushaltsgesetz vorgesehenen.

(4) Alle Erträge, die die Nachrichten- und Abwehrdienste sowie die ihnen gleichgestellten Dienste im Rahmen ihrer besonderen Tätigkeiten erzielen, sind an den Staatshaushalt abzuführen.

(5) Den Nachrichten- und Abwehrdiensten sowie den ihnen gleichgestellten Diensten ist es untersagt, durch eigenes Personal oder zwischengeschaltete Personen Nichtregierungsorganisationen zu gründen, zu finanzieren, zu leiten oder zu koordinieren.

(6) Der Verstoß gegen die in den Absätzen (1) bis (5) vorgesehenen Bestimmungen stellt eine Straftat dar und wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren und dem Verbot bestimmter Rechte bestraft.

(7) Der Versuch ist strafbar.

(8) Die Nichtanzeige der in den Absätzen (1) bis (5) genannten Taten stellt eine Straftat dar und wird mit derselben Strafe wie der in Absatz (6) vorgesehenen bestraft.“

→ die Gründe

Artikel 24 → die Gründe

Das Gesetz Nr. 14 vom 24. Februar 1992 über die Organisation und Arbeitsweise des Rumänischen Nachrichtendienstes, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 33 vom 3. März 1992, in der Folge geändert, wird wie folgt geändert:

(1) In Artikel 9 Absatz (1) wird Buchstabe a) geändert und erhält folgende Fassung:

„das Anfordern und Erlangen von Gegenständen, Schriftstücken oder amtlichen Auskünften von Behörden oder öffentlichen Einrichtungen“

(2) In Artikel 9 Absatz (1) wird Buchstabe e) aufgehoben.

(3) In Artikel 10 wird Absatz (1) geändert und erhält folgende Fassung:

„In Lagen, die Bedrohungen der nationalen Sicherheit darstellen, führt der Rumänische Nachrichtendienst durch hierfür bestimmte Bedienstete Tätigkeiten der Informationsgewinnung durch, die nach dem im Gesetz Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Verfahren erfolgen, das entsprechend Anwendung findet.“

(4) In Artikel 27 wird Absatz (1) geändert und erhält folgende Fassung:

„Das Personal des Rumänischen Nachrichtendienstes besteht aus zivilen Beschäftigten, die operative und administrative Aufgaben wahrnehmen.“

(5) In Artikel 27 wird Absatz (3) aufgehoben.

(6) In Artikel 29 wird Absatz (1) aufgehoben.

(7) Artikel 30 wird aufgehoben.

(8) Artikel 42 wird geändert und erhält folgende Fassung:

„(1) Die Gebäude, Beförderungsmittel, technischen Geräte und sonstigen Sachmittel für die Bediensteten des Rumänischen Nachrichtendienstes werden von der Regierung bereitgestellt.

(2) Die für die Tätigkeit des Rumänischen Nachrichtendienstes erforderlichen Mittel werden im vom Parlament beschlossenen Staatshaushalt vorgesehen.

(3) Der Rumänische Nachrichtendienst verfügt über einen eigenen Fuhrpark für den zentralen Apparat und die nachgeordneten Einheiten, der durch die vom Direktor genehmigten Ausstattungstabellen der Einheiten festgelegt wird.“

→ die Gründe

Artikel 25 → die Gründe

Das Gesetz Nr. 1 vom 6. Januar 1998 über die Organisation und Arbeitsweise des Auslandsnachrichtendienstes, neu veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 511 vom 18. Oktober 2000, in der Folge geändert, wird wie folgt geändert:

(1) in Artikel 9 wird Absatz (1) geändert und erhält folgende Fassung:

„Der Auslandsnachrichtendienst übt seine Tätigkeit im Einklang mit der Verfassung Rumäniens, den Gesetzen des Landes und den Beschlüssen des Obersten Rates für Landesverteidigung aus.“

(2) In Artikel 10 wird Absatz (1) geändert und erhält folgende Fassung: „Der Auslandsnachrichtendienst ist nach Maßgabe des Gesetzes befugt, Methoden einzusetzen sowie geeignete Mittel zu schaffen und vorzuhalten, um Daten und Informationen betreffend die nationale Sicherheit zu erlangen, zu überprüfen, zu bewerten, zu verwerten und zu speichern.“

(3) Artikel 11 wird geändert und erhält folgende Fassung:

„Der Auslandsnachrichtendienst hat nach Maßgabe des Gesetzes das Recht, von den rumänischen Behörden die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten oder Unterlagen anzufordern und zu erhalten.“

(4) Artikel 13 wird geändert und erhält folgende Fassung:

„Das Personal des Auslandsnachrichtendienstes besteht aus zivilen Beschäftigten.“

(5) Artikel 14 wird geändert und erhält folgende Fassung:

„Die Reserve- oder Ruhestandsoffiziere des Auslandsnachrichtendienstes haben alle Rechte und Pflichten, die in den für die rumänische Armee geltenden Rechtsvorschriften sowie in den besonderen Regelungen dieses Dienstes vorgesehen sind.“

(6) In Artikel 21 wird Absatz (1¹) aufgehoben.

→ die Gründe

Artikel 26 → die Gründe

Das Gesetz Nr. 92 vom 24. Juli 1996 über die Organisation und Arbeitsweise des Sondertelekommunikationsdienstes, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 169 vom 30. Juli 1996, wird wie folgt geändert:

(1) in Artikel 11 Absatz (1) wird Buchstabe m) geändert und erhält folgende Fassung:

„übt weitere erforderliche Tätigkeiten aus, wie: Forschung sowie technologische und informationstechnische Entwicklung, Personal- und Ausbildungstätigkeiten, Beförderung, medizinische und rehabilitative Betreuung sowie sozial-kulturelle und sportliche Tätigkeiten für das eigene Personal, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.“

(2) In Artikel 12 wird Absatz (1) geändert und erhält folgende Fassung:

„Das Personal des Sondertelekommunikationsdienstes besteht aus zivilen Beschäftigten.“

(3) In Artikel 12 wird Absatz (2) aufgehoben.

(4) Artikel 14 wird geändert und erhält folgende Fassung:

„Der Sondertelekommunikationsdienst richtet ein eigenes System der Ausbildung und Fortbildung der zivilen Beschäftigten ein und nutzt auf der Grundlage eines Protokolls die Facheinrichtungen der Strukturen des nationalen Verteidigungssystems, die Hochschulbildung und gegebenenfalls Fachdienste und -unternehmen im In- oder Ausland.“

→ die Gründe

Artikel 27 → die Gründe

Das Gesetz Nr. 191 vom 19. Oktober 1998 über die Organisation und Arbeitsweise des Schutz- und Wachdienstes, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 402 vom 22. Oktober 1998, in der Folge geändert und ergänzt, wird wie folgt geändert:

(1) In Artikel 1 wird Absatz (2) geändert und erhält folgende Fassung:

„Der Schutz- und Wachdienst ist Bestandteil des nationalen Verteidigungssystems.“

(2) Artikel 13 wird aufgehoben.

(3) In Artikel 14 werden die Buchstaben d) und e) aufgehoben.

(4) In Artikel 15 wird Absatz (1) geändert und erhält folgende Fassung:

„Das Personal des Schutz- und Wachdienstes besteht aus zivilen Beschäftigten.“

(5) In Artikel 15 wird Absatz (3) geändert und erhält folgende Fassung:

„Ziviles Personal, das besondere Aufgaben zur Durchführung operativer Tätigkeiten wahrnimmt, wird den Arbeitsgruppen I und II zugeordnet.“

(6) In Artikel 16 werden die Absätze (1) und (3) aufgehoben.

(7) In Artikel 19 wird Absatz (1) geändert und erhält folgende Fassung:

„Das zivile Personal des Schutz- und Wachdienstes stammt aus den Reihen der Absolventen militärischer Bildungseinrichtungen. Für Stellen in besonderen Tätigkeitsbereichen, für die militärische Bildungseinrichtungen die erforderlichen Fachkräfte nicht ausbilden, können diese mit Personen besetzt werden, die von zivilen Bildungseinrichtungen ausgebildet wurden und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.“

(8) In Artikel 29 wird Absatz (1) geändert und erhält folgende Fassung:

„Das zivile Personal des Schutz- und Wachdienstes ist verpflichtet, das Staatsgeheimnis und das Dienstgeheimnis nach Maßgabe des Gesetzes zu wahren.“

→ die Gründe

Artikel 28 → die Gründe

1. Es wird eine Nationalgarde errichtet, gestützt auf den Grundsatz der Verteidigung des gesamten Staatsgebiets durch das gesamte Volk auf freiwilliger Grundlage.

2. Das Gesetz Nr. 45 vom 1. Juli 1994 — Gesetz über die Landesverteidigung Rumäniens, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 172 vom 7. Juli 1994, in der Folge ergänzt und geändert, wird wie folgt geändert und ergänzt:

a) Artikel 10 wird geändert und erhält folgende Fassung: „Die zur Verteidigung bestimmten Kräfte bestehen aus den Streitkräften, der Nationalgarde und den Schutzkräften.“ b) Artikel 11 wird geändert und erhält folgende Fassung: „Zu den Streitkräften gehören die Armee, die Nationalgarde, Großverbände und Einheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und der Verwaltungsreform, diejenigen der staatlichen Nachrichtendienste sowie weitere gesetzlich organisierte Verteidigungsverbände.“ c) Nach Artikel 12 wird ein neuer Artikel 12¹ eingefügt, der folgende Fassung erhält: „(1) Die Nationalgarde ist Teil des nationalen Verteidigungssystems und untersteht unmittelbar dem Parlament als Vertreter des Volkswillens, zur Sicherung der Souveränität, der Unabhängigkeit und der Einheit des Staates, der territorialen Integrität des Landes und der Verfassungsdemokratie.“ → die Gründe

Artikel 29 → die Gründe

Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird militärische Ausrüstung nur beim Hersteller und nur nach Maßgabe der Dringlichkeitsverordnung Nr. 189/2002 über Kompensationsgeschäfte im Zusammenhang mit Beschaffungsverträgen für Verteidigung, öffentliche Ordnung und nationale Sicherheit, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 942 vom 23. Dezember 2002, erworben.

Kapitel V — Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 30 → die Gründe

Dieses Gesetz tritt 3 Tage nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt Rumäniens in Kraft; jede entgegenstehende Bestimmung wird ab diesem Zeitpunkt aufgehoben.

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